Unsere Satzung und auch unser Leitfaden findet ihr hier…
Als Gemeinnütziger Verein ist es uns sehr wichtig Fair und offen miteinnander umzugehen. Dazu gehört auch sozial und hilfsbereit zu sein. Als Verein unterstützen wir gerne andere Gemeinnützige Einrichtungen wie unsere Hausboulderhalle : HotzenBlock gGmbH in Waldshut-Tiengen. Überschüssige Einnahmen werden an den HotzenBlock GmbH gespendet.
unsere Satzung:
Satzung des gemeinnützigen, nicht eingetragenen Vereins Kletterfreunde Eggingen
Datum und Stand der Vereins-Satzung: 14.04.2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kletterfreunde Eggingen n.e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in D-79805 Eggingen
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Tag der Gründung : 04-04-2025
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- 2.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
- 2.3 Zweck des Vereins ist die Förderung regelmäßiger Kurse und Freizeit Aktivitäten im Bereich Boulder-und Kletter- Sports sowie die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Erwachsenen im Sport. Inklusion und Integration werden mit angeboten. Des Weiteren unterstützt der Verein die Sportstätte HotzenBlock gGmbH im Bereich Förderung des Sports. Außerdem bietet der Verein Schulen und anderen Einrichtungen bewegten Unterricht an. Dabei werden beispielsweise Mathematik- und Deutschförderungen an der Kletterwand durchgeführt
- 2.4 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Regelmäßige Kurs und Aktivitäten-Angebote im Bereich Sport an Kinder- Jugendliche und Erwachsenen so wie Schulen und weiteren Einrichtungen.
- 2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder*innenerhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
- Art der Mitglieder: Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden. Die Zustimmung ist dem Aufnahmeantrag schriftlich beizufügen.
- Erwerb der Mitgliedschaft: Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und sonstiger Umlagen wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Die; Mitgliederversammlung kann auch Beitragsermäßigungen oder Befreiungen für bestimmte Mitgliedergruppen beschließen.
- Zur Deckung außergewöhnlicher Ausgaben kann die Mitgliederversammlung einmalig Sonderumlagen beschließen, sofern diese für die Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlich sind.
- Tagesmitglied: Der Verein ermöglicht auch nicht Vereinsmitglieder den Zugang zu den Aktivitäten und Training-, so wie Kursen-Angeboten. Dies Tagesmitgliedschaft behält dieselben Satzungsbedingungen vor.
- Beiträge: Mitglieder bezahlen eine Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag:
Erwachsene Ü18: 85 Euro jährlich und einer einmaligen Aufnahmegebühr von 15 Euro
Alleinerziehend : 85 Euro und einer einmaligen Aufnahmegebühr von 15 Euro
Familien: 100 Euro und einer einmaligen Aufnahmegebühr von 15 Euro
Schüler und Studenten: 70 Euro jährlich und einer einmaligen Aufnahmegebühr von 15 Euro
Geschwisterkinder: 45 Euro jährlich
Tagesmitglied: 5 Euro pro Tag
Leihgebühr für Utensilien: 5 Euro (beinhaltet das Material und Schuhe auch für Tagesmitglieder)
Schulkinder: 10 Euro pro Kind
(inkl. aller Leihkosten – Begleitpersonen sind kostenfrei – Beinhaltet eine Spende an den HotzenBlock gGmbH in Höhe von 5 Euro pro Kind)
§ 4 Spenden und Fördermittel
4.1 Spenden und Fördermittel können und werden durch den Vorstand beantragt und dokumentiert. Der Vorstand wird eine Spendenbescheinigung den Spendern ausstellen.
4.2 Größere Spenden müssen rechtssicher dokumentiert werden
4.3 Vereinsmitglieder können auch zu den Beiträgen dem Verein weitere Spenden zustellen
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- Austritt: Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig
- Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder*innen unzumutbar erscheinen lässt.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
Auch Schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten führen zum Ausschluss.
5.5 Pflichten der Mitglieder: Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
5.6 Die Vereinsgründungsmitglieder können jederzeit fristgerecht aus dem Verein Austreten.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
7.1 Die Anzahl der Vorstandsmitglieder besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden (Andreas Gehrmann)
dem Stv. Vorsitzenden (Silvia Brunner)
7.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er entscheidet über alle Vereinsgelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einzusetzen. Zusätzlich ist dem Vorstand erlaubt, verbindliche Ordnungen, insbesondere Finanzordnungen oder Geschäftsordnungen zu erlassen.
7.3 Vertretungsberechtigung: Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
7.4 Aufgaben: Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
– Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Führen der Bücher
– Planen und Organisieren der Aktivitäten
– Kommunikation an die Mitglieder über Termine und Aktivitäten
7.5 Die Wahl des Vorstandes: Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder*innen werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.
7.6 Vergütung: Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
7.7 Haftungsbeschränkung: Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
8.1 Häufigkeit: Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
8.2 Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden.
Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
Bei Onlineversammlungen muss der Vorstand sicherstellen, dass nur Vereinsmitglieder Zugang haben, eindeutig erkennbar sind, eine geheime Abstimmung sichergestellt ist, falls erforderlich und die personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO und den nationalen Datenschutzgesetzten erfolgt.
8.3 Einberufung und Tagesordnung: Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
8.4 Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.5 Beschlussfassung: Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8.6 Wahlen: Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
8.7 Aufgabenbereiche: Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages (eventuell Auslagerung in Gebührenordnung)
- Einbringen von Ideen oder Aktivitäten
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Anschaffungen von Kletterzubehör oder Material
- Schulungen
8.8 Versammlungsleitung: Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
§ 9 Haftungsausschluss und Versicherung des Vorstands und Mitglieder
9.1 Haftungsbeschränkung: Vereinsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
9.2 Der Verein besitzt eine Vereinshaftpflicht, Veranstalterhaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht und einen D&O-Schutz.
– Haftpflicht: Schützt Verein und Vorstand, indem sie Personen- und Sachschäden ersetzt, die bei der Ausübung der satzungsgemäßen Vereinstätigkeit entstehen.
– Veranstalterhaftpflicht: Anders als bei vielen Anbietern sind Im Vereins-Schutzbrief auch alle Vereinsveranstaltungen mit abgesichert – auch wenn diese nicht satzungsgemäß sind.
– Vermögensschadenhaftpflicht: Der erste Pfeiler der Vorstandsabsicherung: Schützt den Verein bei Vermögensschäden, die bei der satzungsgemäßen Vereinstätigkeit entstehen.
– D&O – Directors & Officers
Der zweite Pfeiler der Vorstandsabsicherung. Die D&O schützt den Vorstand bei Fehlern in der Vorstandstätigkeit, d.h. über die satzungsgemäße Tätigkeit hinaus.
– Rechtsschutz: Die Rechtsschutz-Versicherung schützt das Vereinsvermögen, indem Sie Anwalts- und Gerichtskosten in vielen Bereichen der Vereinstätigkeit trägt.
– Vereins- und Veranstalterhaftpflicht: €15 Mio. pro Schaden, max. 30 Mio. pro Jahr
Vermögensschadenhaftpflicht / D&O: bis €1 Mio. pro Schaden und Jahr, abhängig von der Haushaltssumme des Vereins
Rechtsschutz: €2 Mio.
– Laufzeit der Verträge: 1 Jahr (bei nicht Kündigung Verlängerung um ein Jahr
§ 10 Stimmrecht und Wahlberechtigung
10.1 Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besitzt ein uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung
10.2 Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann bis zur Volljährigkeit durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden, sofern die Satzung keine abweichende Regelung vorsieht. Mit Vollendung des 18. Lebensjahr geht das Stimmrecht automatisch auf das Mitglied über.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die HotzenBlock gGmbH, die es unmittelbar und ausschliesslich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am __14.04.25____ von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
§ 14 Datenschutz so wie Video-und Bild-Material und soziale Netzwerke
14.1 Der Verein verpflichtet sich alle geltende Datenschutz-Bedingungen/Regelungen einzuhalten.
14.2 Einverständniserklärung zu Foto- und/oder Filmaufnahmen
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass im Rahmen der VeranstaltungBilder und/oder Videos von den Teilnehmer_innen gemacht werden und zur Veröffentlichung
- auf der Homepage des Vereins (www.kletterfreunde-eggingen.de )
- in (Print-)Publikationen des Vereins
- auf der Facebook/Instagram-Seite des Vereins
- Mitglieder WhatsApp Gruppe des Vereins
verwendet und zu diesem Zwecke auch abgespeichert werden dürfen. Die Fotos und/oder Videos dienen ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
Ich bin mir darüber im Klaren, dass Fotos und/oder Videos im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden können. Es kann trotz aller technischer Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen die Fotos und/oder Videos weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben.
Ich habe die umseitigen Hinweise gemäß Art. 13 DSGVO gelesen und verstanden.
Diese Einverständniserklärung ist freiwillig und kann gegenüber dem VEREIN jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Sind die Aufnahmen im Internet verfügbar, erfolgt die Entfernung, soweit dies dem Verein möglich ist.
14.3 Datenschutzhinweise hinsichtlich der Herstellung und Verwendung von Foto- und/oder Videoaufnahmen gemäß Art. 13 DSGVO
Name und Kontaktdaten des/der Verantwortlichen:
Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist
Kletterfreunde Eggingen n.e.V
Bergstraße 3, 79805 Eggingen
07746/4759500
Datenschutz@kletterfreunde-eggingen.de
Zweck der Verarbeitung:
Die Fotos und/oder Videos dienen ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit des VEREINS.
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Die Verarbeitung von Fotos und/oder Videos (Erhebung, Speicherung und Weitergabe an Dritte, s. unter 5.) erfolgt aufgrund ausdrücklicher Einwilligung des/der Personensorgeberechtigten bzw. des/der Betroffenen, mithin gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO. Die Veröffentlichung ausgewählter Bilddateien in (Print)Publikationen des/der Veranstalters/-in sowie auf deren Homepage /Facebookaccount o.ä. ist für die Öffentlichkeitsarbeit des/der Veranstalters/-in erforderlich und dient damit der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beteiligten, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO.
Grundsätzlich werden KEINE Namen von Jugendlichen veröffentlicht. ( Sollte dies doch benötigt werden. Bsp. Wettbewerbe oder Cups werden die betroffenen Personen diesbezüglich kontaktiert.
Aufgrund Besuchs anderer Einrichtungen (Kletterhallen usw. ) hat der Vorstand alle Privaten Daten, um die Nutzung der besuchten Halle zu ermöglichen. Hierzu muss der Vor-Nachname so wie Geburtstag registriert werden.
Kategorien von Empfänger_innen der personenbezogenen Daten:
Die Fotos und/oder Videos werden nicht an Dritte weitergeben.
Zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit werden sie ggf. auf der Homepage des VEREINS eingestellt sowie für die Facebook-Seite des Vereins verwendet.
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:
Fotos- und/oder Videos, welche für die Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit des VEREINS gemacht werden, werden vorbehaltlich eines Widerrufs der Einwilligung des/der Betroffenen auf unbestimmte Zeit zweckgebunden gespeichert.
Widerrufsrecht bei Einwilligung:
Die Einwilligung zur Verarbeitung der Fotos und/oder Videos kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
Betroffenenrechte:
Nach der Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Werden ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben sie das Recht Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten. (Art. 15 DSGVO)
- Sollten unrichtige personenbezogenen Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO)
- Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18, 21 DSGVO)
- Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu. (Art. 20 DSGVO)
Sollten Sie von den genannten Rechten Gebrauch machen, prüft der/die Verantwortliche, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Weiterhin besteht ein Beschwerderecht bei der Landesbeauftragten für Datenschutz des Landes Baden-Württemberg.